Brauchtumsfeuer in Hessen (Osterfeuer, Johannesfeuer etc.)

Ihre Feuerwehr informiert:

Das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in Wiesbaden hat bereits im Dezember 2012 eine Orientierungshilfe zur Durchführung von Brauchtumsfeuer in Hessen erstellt. Hierüber wurde bereits in 2013 im „DER SÜDRRINGGAU“ berichtet.
Brauchtumsfeuer und Brauchtumspflege sind vielerorts in Hessen seit Jahrzenten als fester Bestandteil in der örtlichen Gemeinschaft verankert. Hierbei handelt sich um Martinsfeuer, Osterfeuer, Johannisfeuer, aber auch um örtliche Brauchtumsfeuer wie z.B. Hutzelfeuer, Lärmfeuer und um Christbaumverbrennung. Diese jährlich wiederkehrenden Veranstaltungen werden durch das ehrenamtliche Engagement von zahlreichen Bürgerinnen und Bürgern, von örtlichen Vereinen und nicht zuletzt von der Freiwilligen Feuerwehr getragen.
Nachdem im Zusammenhang mit der Durchführung von Brauchtumsfeuern vereinzelt immer wieder abfallrechtliche Bedenken gegen eine Verbrennung pflanzlicher Abfälle geltend gemacht wurden, wird mit diesen Ausführungen klar gestellt, dass derartige Veranstaltungen, bei denen unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt unter bestimmten Voraussetzungen als Brennmaterial eingesetzt werden, nicht dem Abfallrecht unterliegen.
Nach der gängigen Rechtsprechung sind Brauchtumsfeuer dadurch gekennzeichnet, dass sie in der Ortschaft verankert sind und von einer Glaubensgemeinschaft, einer Organisation oder einem Verein unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausgerichtet werden.

Dabei wird vorausgesetzt, dass Brauchtumsfeuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung stattfinden, die für jedermann zugänglich ist.

Brauchtumsfeuer unterliegen der Anzeigepflicht.

Orientierungshilfe zur Anzeige, Durchführung und Gefahrenabwehr bei Brauchtumsfeuern:

(1) Anzeige
Die Durchführung eines Brauchtumsfeuers ist der örtlichen Verwaltungsbehörde (Ordnungsamt der Gemeinde Herleshausen) mindestens 14 Tage vorab anzuzeigen. Diese Informiert hierüber die zuständige Brandschutzdienststelle des Kreises (Kreisbrandinspektor beim Werra-Meißner-Kreis), die Zentrale Leitstelle und die örtliche Feuerwehr (Gemeindebrandinspektor der Feuerwehr der Gemeinde Herleshausen).
Die Anzeige muss enthalten:

  1. Angabe zur Art, zum Datum und zur Uhrzeit der Durchführung des Brauchtumsfeuers.
  2. Name und Anschrift des Veranstalters (Organisation, Glaubensgemeinschaft, Verein u.a.) und der verantwortlichen Person(en), die das Brauchtumsfeuer durchführen wollen.
  3. Name, Alter und Anschrift der Aufsichtsperson(en).
  4. Lage und Größe des Grundstücks, auf dem das Brauchtumsfeuer durchgeführt werden soll. Eine Zustimmungserklärung des Eigentümers des Grundstücks ist beizufügen. Sofern das Grundstück vermietet oder verpachtet wurde ist auch eine Zustimmungserklärung des Nutzungsberechtigten beizufügen.
  5. Art und Menge des Brennmaterials, das verbrannt werden soll. Hierbei sind die Vorgaben von Ziffer (2) zu beachten.
  6. Angabe zur voraussichtlichen Höhe und Durchmesser des zu verbrennenden, aufgeschichteten Brennmaterials. Hierbei sind die Anforderungen nach Ziffer (3) Nr. 3 zu beachten.
  7. Angaben zur Einhaltung der Mindestabstände nach Ziffer (5).
  8. Angaben zu Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (z.B. Kontrolle des Feuers, Anlegen eines Sicherheitsstreifens, Feuerlöscher, Handy für Notruf).

 

(2) Zulässige Brennmaterialien

  1. Im Rahmen des Brauchtumsfeuers darf nur Holz, Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden, das trocken und unbehandelt ist.
  2. Das Verbrennen von beschichtetem, behandeltem Holz wie z.B. behandelte Paletten und Schalbretter sowie sonstige Abfälle (z.B. Altreifen) ist verboten.
  3. Andere Stoffe insbesondere Mineralöle, Mineralprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden.
  4. Das Brennmaterial muss trocken sein, das es unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennt.

 

(3) Durchführung

  1. Der vorgesehene Untergrund für das Brauchtumsfeuer ist vorab mit Sand, Kies oder Steinen abzudecken, sofern es sich nicht bereits um einen besandeten oder bekiesten Platz handelt. Ggf. ist ein Sicherheitsstreifen nach Ziffer (5) Nr. 2 anzulegen.
  2. Die Feuerstelle darf erst am Tage des Anzündens aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden.
  3. Die Höhe des aufgeschichteten Brennmateriales sowie der Durchmesser dürfen jeweils 2m Meter grundsätzlich nicht überschreiten. Bei durchgehender Beaufsichtigung des Feuers durch die örtliche Feuerwehr sind im Einzelfall nach Ermessen der Feuerwehr Abweichungen davon möglich. (Brandsicherheitsdienst – Gebührenpflicht)
  4. Zum Entfachen des Feuers dürfen keine zusätzlichen Stoffe verwendet werden, die eine Personengefährdung herbeiführen können oder zu starker Rauch- oder Geruchsbelästigung führen. (Brandbeschleuniger)

 

(4) Aufsicht

  1. Die Durchführung eines Brauchtumsfeuers bedarf mindestens einer Aufsichtsperson, die das Feuer sowie die Einhaltung der Maßgaben dieses Merkblattes von Beginn bis zum Erlöschen überwachen.
  2. Das Abbrennen ist von der Aufsichtsperson so zu steuern, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle gehalten wird. Dabei ist möglichst gegen den Wind zu verbrennen.
  3. Es ist auf einen ausreichenden Personenabstand zum Feuer zu achten. Kinder sind besonders zu beaufsichtigen.
  4. Bei aufkommendem starken Wind oder, wenn durch starke Rauchentwicklung eine Verkehrsbehinderung oder eine erhebliche Belästigung der Allgemeinheit eintritt, ist das Feuer umgehend zu löschen.
  5. Dazu und zur Beseitigung einer eventuellen Brandausbreitung sind im Bereich des Feuers ausreichende und geeignete Löschmittel bzw. Löschgeräte bereitzustellen. Dies können sein: Wasser, Sand, geeignete Feuerlöscher (Wasser- und/oder Schaumlöscher) etc.
  6. Sollte das Feuer außer Kontrolle geraten, ist sofort die Feuerwehr über den Notruf 112 zu alarmieren.
  7. Vor Verlassen der Abbrandstelle ist durch die Aufsichtsperson sicherzustellen, dass Feuer und Glut vollständig erloschen sind.

 

(5) Gefahrenabwehr

  1. Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:
    1. 150m zu Bundesautobahnen und entsprechend ausgebauten Fernverkehrsstraßen;
    2. 150m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen und zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden;
    3. 100m zu Naturschutzgebieten, von Wäldern, Mooren und Heiden;
    4. 100m zu zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zelt- oder Lagerplätzen;
    5. 50 m zu sonstigen Gebäuden;
    6. 50 m zu sonstigen öffentlichen Verkehrswegen, -flächen;
    7. 20 m zu Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenk-mälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern;
    8. 10 m zur Grundstücksgrenze des für die Durchführung des Brauchtumsfeuers vorgesehenen Grundstücks;
    9. 10 m zu befestigten Wirtschaftswegen.
  2. Wenn innerhalb der unter Nr. 1 angegebenen Mindestabstände brennbare Gegenstände oder Pflanzen vorhanden sind, ist ein Sicherheitsstreifen von 5m Breite durch Umpflügen oder Fräsen anzulegen, damit ein Übergreifen des Feuers vermieden wird.

 

(6) Verbote

  1. Brauchtumsfeuer dürfen nicht in Nationalparks, Naturschutzgebieten, als Naturdenkmal geschützten Flächen, geschützten Landschaftsbestandteilen, gesetzlich geschützten Biotopen, Wildschutzgebieten, geschützten Wildbiotopen und Wasserschutzgebieten sowie an bundeseigenen Ufergrundstücken an den Bundeswasserstraßen entzündet werden.
  2. Auch ist zu beachten, dass Brauchtumsfeuer nicht unterhalb von stromführenden Leitungen entzündet werden dürfen.
  3. Unabhängig von diesen Einzelverboten ist bei Bekanntgabe von Waldbrand-alarmstufen das Entzünden von Brauchtumsfeuer generell verboten.

Wird die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Herleshausen zu einem nicht angemeldeten Brauchtumsfeuer oder aufgrund der nicht eingehaltenen Auflagen nach Ziffer 5 zur Brandbekämpfung alarmiert, ist der Gebührentatbestand nach §1 der Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Herleshausen erfüllt. Die mit der Alarmierung entstandenen Gebühren und Auslagen sind nach Maßgabe der Feuerwehrgebührensatzung vom Verursacher (Veranstalter) der Gemeinde Herleshausen zu erstatten.

Udo Schulz, Gemeindebrandinspektor

Veröffentlicht unter Bürgerservice

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